§ 1299 ABGB, § 37 Abs 4 WEG
Es besteht keine Haftung des Sachverständigen, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.