§ 918 ABGB, § 6 BTVG
§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren. Gesetzliche Rücktrittsrechte, etwa wegen Verzugs des Erwerbers, bleiben unberührt.
OGH, 25.08.2016, 5 Ob 84/16p
§ 918 ABGB, § 6 BTVG
§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren. Gesetzliche Rücktrittsrechte, etwa wegen Verzugs des Erwerbers, bleiben unberührt.
OGH, 25.08.2016, 5 Ob 84/16p