§ 42 WEG 2002
Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist – vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen – nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt. Auch die Inanspruchnahme
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§ 42 WEG 2002
Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist – vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen – nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt. Auch die Inanspruchnahme
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