§ 480 ABGB, § 526 ABGB
Auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut ruht während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen zum Zwecke des anderen geschaffen hat.