§ 18 EKHG, § 29 KHVG
Die Anzeige nach § 18 EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.