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Geländeveränderung; Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial; Abfall; Aufschließungsgebiet

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/12bbl 2017, 22 Heft 1 v. 1.2.2017

§ 20 Z 4 stmk BauG 1995, § 33 stmk BauG 1995, § 8 Abs 4 stmk ROG 2010, § 29 stmk ROG 2010, § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, § 37 Abs 1 AWG 2002

Die bloße Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial (hier: mangels Lagermöglichkeit auf der Baustelle selbst) stellt keine Deponie (im Sinn des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002) dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört.

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