§ 68 nö BauO 1996, § 69 nö BauO 1996, § 70 nö BauO 1996, Art 7 B-VG
Die Festlegung unterschiedlicher Bauklassen für zwei benachbarte Grundstücke bzw die Besserstellung des Grundstücks mit einem konsenslos errichteten Bau bleibt auch unter Bezugnahme auf das Planungsziel der Sicherung von ausreichendem Entwicklungspotential für das Ortszentrum sachlich nicht gerechtfertigt.