§ 30 Abs 1 nö BauO 2014
Erfüllungsort einer Fertigstellungsanzeige ist der Sitz der Baubehörde.
Tatort der Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige ist die Adresse der Baubehörde.
§ 30 Abs 1 nö BauO 2014
Erfüllungsort einer Fertigstellungsanzeige ist der Sitz der Baubehörde.
Tatort der Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige ist die Adresse der Baubehörde.