§ 35 nö BauO 2014, Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG
Die Baubehörde ist nicht ermächtigt, in einem Abbruchauftrag die Entsorgungsweise des Bauschutts vorzuschreiben, weil es sich dabei um keine baurechtlichen, sondern abfallrechtliche Belange im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG handelt.