§ 5 Abs 5 lit c vlbg BauG 2001
Ein Geländer, dessen Stäbe einen Durchmesser von 10 bis 12 mm haben und im Abstand von 11 bis 12 cm (hier: über die gesamte Fassadenlänge bzw Terrassenbegrenzung) angeordnet sind, ist als untergeordneter Bauteil innerhalb der Mindestabstandsflächen zulässig.