§ 523 ABGB, § 14 ZPO
Der die Ausübung einer Servitut störende Miteigentümer ist für die auf Unterlassung und Wiederherstellung des Servitutswegs gerichteten Klage dann allein passiv legitimiert, wenn das Ergebnis der Entscheidung nicht zwingend gegen beide Beklagte gleich lauten muss und eine divergierende Entscheidung nicht zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würde.