§ 1295 Abs 1 ABGB
Die Beweislast für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrags trifft den Werkbestellter. Bei Schädigung durch Unterlassung kommt dem Geschädigten eine Beweiserleichterung insofern zugute, als er nur dafür beweispflichtig ist, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. Ein Beweisnotstand rechtfertigt für sich noch keine Beweislastumkehr.