§ 1299 ABGB, § 456 UGB
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
§ 456 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus.
§ 1299 ABGB, § 456 UGB
Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens.
§ 456 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus.