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Auslegung von ÖNormen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/199bbl 2016, 210 Heft 5 v. 1.10.2016

§ 914 ABGB

ÖNormen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

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