§ 2 BTVG
Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag im Sinn des § 2 Abs 4 BTVG ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.