§ 129 Abs 6 wr BauO
Der zur Vorschreibung des Kostenersatzes herangezogene Minutensatz muss von der Baubehörde ausreichend und sachlich begründet werden (zB durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen).
§ 129 Abs 6 wr BauO
Der zur Vorschreibung des Kostenersatzes herangezogene Minutensatz muss von der Baubehörde ausreichend und sachlich begründet werden (zB durch vergleichsweise Heranziehung marktüblicher Kosten für die erbrachten Leistungen).