§ 22 Abs 4 tir BauO 2011, § 27 Abs 6 BauO 2011
Das Fehlen eines (hier: gem eines Beschluss des Gemeinderates erforderlichen) raumordnungsrechtlichen Vertrages zur beabsichtigten Gebäudenutzung stellt keinen Versagungsgrund nach der tir BauO dar.
§ 22 Abs 4 tir BauO 2011, § 27 Abs 6 BauO 2011
Das Fehlen eines (hier: gem eines Beschluss des Gemeinderates erforderlichen) raumordnungsrechtlichen Vertrages zur beabsichtigten Gebäudenutzung stellt keinen Versagungsgrund nach der tir BauO dar.