§ 19 Z 1 stmk BauG 1995, § 13 Abs 3 AVG
Ein Verbesserungsauftrag ist bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Bauansuchens nicht erforderlich.
Aussichtslosigkeit ist der Fall, wenn die Stattgabe des Antrags selbst nach möglicher Behebung des Mangels auszuschließen ist (hier: Zubau an einem nicht konsentierten Gebäude).