§ 2 Z 4 oö BauTG 1994, § 36 oö BauTG 1994
Bloße (hier: luftreinhaltetechnische) Richtlinien und Leitlinien stellen keine verbindliche Rechtsgrundlage zur Bewertung von Geruchsemissionen dar.
Bedeutung kann solchen technischen Richtlinien und Leitlinien nur dann zukommen, wenn von der Baubehörde auch dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen.