§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Enthält die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung keine Angaben zu den zulässigen Emissionen, so muss der Betriebsanlageninhaber Messungen der tatsächlichen Lärmimmissionen aus seiner Betriebsanlage vorlegen.
§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Enthält die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung keine Angaben zu den zulässigen Emissionen, so muss der Betriebsanlageninhaber Messungen der tatsächlichen Lärmimmissionen aus seiner Betriebsanlage vorlegen.