§ 364 ABGB, § 364a ABGB
Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB wird dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB gewährt. Die Haftung knüpft daher nicht an den schadenersatzrechtlichen Begriff des Schädigers an, sondern an die negatorische Störerverantwortlichkeit.