§ 25 Abs 8 sbg BGG, Art 7 B-VG
Das baubehördliche Ermessen bei der (Ausnahme-)Bewilligung zum Unterschreiten des Mindestabstandes muss in gleichgelagerten Fällen gleichartig ausgeübt werden.
Die Argumentation, dass eine Verhüttelung (und damit eine Wertminderung der Nachbargrundstücke) nicht zu erwarten sei, ist in dieser uneingeschränkten Form zur Begründung der Ausnahmebewilligung nicht tragfähig.