§ 25 Abs 3 sbg BGG
Bei der Berechnung des erforderlichen Mindestabstandes des Baues zur Bauplatzgrenze ist auf die Höhe der obersten Dachtraufe abzustellen.
Ein Zwerchgiebel ist als oberste Traufe zu qualifizieren.
§ 25 Abs 3 sbg BGG
Bei der Berechnung des erforderlichen Mindestabstandes des Baues zur Bauplatzgrenze ist auf die Höhe der obersten Dachtraufe abzustellen.
Ein Zwerchgiebel ist als oberste Traufe zu qualifizieren.