§ 48 nö BauO 1996
Restaurantbetrieb und (hier: eine nicht beantragte) Lärmschutzwand stellen ein unteilbares Ganzes dar, das nicht in zwei selbständige Vorhaben getrennt werden kann.
§ 48 nö BauO 1996
Restaurantbetrieb und (hier: eine nicht beantragte) Lärmschutzwand stellen ein unteilbares Ganzes dar, das nicht in zwei selbständige Vorhaben getrennt werden kann.