§ 24 Abs 1 nö BauO 1996
Die Nachfrist für die Bauvollendung hat jedenfalls kürzer als die Regelfrist für die Bauvollendung von 5 Jahren zu sein.
LVwG Nö, 18.02.2016, LVwG-AV-1401/001-2015
§ 24 Abs 1 nö BauO 1996
Die Nachfrist für die Bauvollendung hat jedenfalls kürzer als die Regelfrist für die Bauvollendung von 5 Jahren zu sein.
LVwG Nö, 18.02.2016, LVwG-AV-1401/001-2015