§ 3 Abs 6 lit a krnt GPlG 1995
Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Anlage zum Wohngebäude „dazugehört“, ist auf baurechtliche Aspekte abzustellen.
Eine Garage, deren Benützung durch die Eigentümer oder andere rechtlich befugte Benützer des Wohnhauses erfolgt, stellt eine „dazugehörige“ bauliche Anlage dar.