§ 23 Abs 3 lit d krnt BauO 1996, § 23 Abs 3 lit i krnt BauO 1996, § 41 AVG, § 42 AVG
Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.
Einwendungen gegen Verkehrsprobleme (hier: bei Zufahrt zur Tiefgarage) können aber nicht als Einwendungen gegen Immissionen gedeutet werden.