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Auslegung von Einwendungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/125bbl 2016, 148 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 23 Abs 3 lit d krnt BauO 1996, § 23 Abs 3 lit i krnt BauO 1996, § 41 AVG, § 42 AVG

Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.

Einwendungen gegen Verkehrsprobleme (hier: bei Zufahrt zur Tiefgarage) können aber nicht als Einwendungen gegen Immissionen gedeutet werden.

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