§ 1323 ABGB
Der Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Liegen der Zeitpunkt der Enteignung und jener der Festsetzung der Entschädigung weit auseinander, so besteht die Möglichkeit einer Aufwertung der Entschädigung, wenn zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung ein krasses Missverhältnis besteht und außerdem zwischenzeitlich eine starke Geldwertveränderung stattgefunden hat.