§ 923 ABGB, § 928 ABGB, § 932 ABGB
Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache (hier: trockene Wände) haftet der Verkäufer auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.
Aufgrund dieser Zusicherungen darf der Käufer die Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel vor Vertragsabschluss unterlassen.