§ 1052 ABGB, § 1062 ABGB, § 26 GBG, § 94 GBG
Die (vertragliche) Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bei Veräußerung einer Liegenschaft bedeutet, dass mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechts die Bezahlung des Kaufpreises nachzuweisen ist.