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Verzahnung Sub- und Generalunternehmervertrag

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/109bbl 2016, 113 Heft 3 v. 1.6.2016

§ 1165 ABGB, § 1313a ABGB

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

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