§ 2 Abs 1 Z 7 sbg BauPolG, § 56 Abs 3 sbg BauTG
Eine (hier: 2 m hohe) verspiegelte Glaswand an der Grundstücksgrenze ist auch dann als bewilligungspflichtige Einfriedung zu qualifizieren, wenn die bauliche Anlage zugleich die Funktion einer Absturzsicherung erfüllt.