§ 231 Abs 1 BVergG 2006
Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit müssen verhältnismäßig zum Ausschreibungsgegenstand sein.
§ 231 Abs 1 BVergG 2006
Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit müssen verhältnismäßig zum Ausschreibungsgegenstand sein.