§ 19 BVergG 2006, § 106 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
Das Verhandlungsverfahren räumt dem Bieter einen besonderen Mitgestaltungsspielraum ein. Bei der Frage, ob sich ein Bieter an die Ausschreibungsbestimmungen hält, ist daher ein differenzierender Maßstab anzulegen.