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Betriebshaftpflichtversicherung; Ausschluss vom Versicherungsschutz; grobe Fahrlässigkeit; bauordnungswidriges Stiegengeländer

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/72bbl 2016, 62 Heft 2 v. 1.4.2016

Art 8.2. AHVB, § 17 oö BauTG 1994

Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern.

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