§ 871 ABGB, § 922 ABGB, § 1295 ABGB
Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese entweder vertraglich übernommen wurde oder sich gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauchs als nötig erweist.