§ 28 Abs 3 vlbg BauG 2001, § 14 Abs 5 vlbg RPlG 1996
Betriebsgebiete sind primär betrieblichen Nutzungen vorzubehalten.
Bei einem Anteil der Betriebswohnungen von 31,5 % hinsichtlich der Grundfläche bzw 36,6 % hinsichtlich der Baumasse des Betriebsgebäudes kann nicht mehr von einem untergeordneten Flächenanteil der Betriebswohnungen gesprochen werden.