§ 27 Abs 3 lit c tir BauO 2011, § 54 Abs 5 tir ROG 2006, § 55 Abs 1 tir ROG 2006
Allein die Tatsache, dass innerhalb des bebauten Gebiets ein weiteres (hier: lediglich durch eine Verkehrsfläche vom Bauplatz getrenntes) unbebautes Grundstück vorhanden ist, hindert nicht das Vorliegen einer Baulücke.