§ 21 Abs 1 lit a tir BauO 2011, § 21 Abs 3 lit f tir BauO 2011
Bewilligungs- und anzeigefreie Geräteschuppen, Holzschuppen udgl dienen ausschließlich dem Schutz von Sachen.
Werden in einem Gartenhäuschen Gegenstände nicht bloß – wie in der Regel üblich: platzsparend und staubgeschützt – verstaut, sondern zum Zwecke des Aufenthalts von Menschen arrangiert (hier: Tisch und Stuhl auf einem Teppich, Dekorationsgegenstände auf Wandregalen, an der Wand aufgehängter Setzkasten usw), handelt es sich um ein als Aufenthaltsraum benutztes, baubewilligungspflichtiges Gartenhäuschen.