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Geräteschuppen; Gartenhäuschen; bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/63bbl 2016, 57 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 21 Abs 1 lit a tir BauO 2011, § 21 Abs 3 lit f tir BauO 2011

Bewilligungs- und anzeigefreie Geräteschuppen, Holzschuppen udgl dienen ausschließlich dem Schutz von Sachen.

Werden in einem Gartenhäuschen Gegenstände nicht bloß – wie in der Regel üblich: platzsparend und staubgeschützt – verstaut, sondern zum Zwecke des Aufenthalts von Menschen arrangiert (hier: Tisch und Stuhl auf einem Teppich, Dekorationsgegenstände auf Wandregalen, an der Wand aufgehängter Setzkasten usw), handelt es sich um ein als Aufenthaltsraum benutztes, baubewilligungspflichtiges Gartenhäuschen.

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