§ 29 tir BauO 2011
Eine abgebrochene bauliche Anlage (hier: Wohnhaus) kann nicht zum Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung über den vermuteten Baukonsens gemacht werden.
LVwG Tir, 06.11.2015, LVwG-2015/36/0937-1
§ 29 tir BauO 2011
Eine abgebrochene bauliche Anlage (hier: Wohnhaus) kann nicht zum Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung über den vermuteten Baukonsens gemacht werden.
LVwG Tir, 06.11.2015, LVwG-2015/36/0937-1