§ 20 Z 3 lit a stmk BauG 1995, § 45 Abs 1 Z 2 stmk BauG 1995
Die Aufstellung von zusammenklappbaren, leicht transportablen Werbedreiecksständern ist baurechtlich anzeigepflichtig.
Auch die Aufstellung zeitlich begrenzt genutzter Werbe- und Ankündigungsanlagen stellt eine „Errichtung“ iSd stmk BauG dar.