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Einfriedung; Berechnung der Höhe; bewilligungspflichtige Bauvorhaben

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/57bbl 2016, 54 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 19 Z 4 stmk BauG 1995, § 20 Z 3 lit c stmk BauG 1995, § 21 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995

Bei der Beurteilung der Höhe einer Einfriedung ist auch die Höhe der Zaunsteher (hier: 30 bis 50 cm höher als die 1,5 m hohe Holzwand) einzubeziehen.

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