§ 25 oö BauO 1994, § 23 oö ROG 1994
Bloße Geländeveränderungen (hier: Aufschüttung) sind im „Sondergebiet des Baulandes– Strommeisterei und Flussbauhof“, das den Standort für die Errichtung eines Flussbauhofes sichern und zugleich andere Verwendungszwecke ausschließen soll, widmungswidrig.