§ 53 Abs 2 nö BauO 1996
Eine gläserne Brüstung (hier: als Absturzsicherung auf dem obersten Geschoß) kann eine Minderung des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück bewirken.
§ 53 Abs 2 nö BauO 1996
Eine gläserne Brüstung (hier: als Absturzsicherung auf dem obersten Geschoß) kann eine Minderung des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück bewirken.