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Glasbrüstung; untergeordneter Bauteil; Minderung des Lichteinfalls; Belichtung der Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/51bbl 2016, 51 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 53 Abs 2 nö BauO 1996

Eine gläserne Brüstung (hier: als Absturzsicherung auf dem obersten Geschoß) kann eine Minderung des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück bewirken.

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