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Gekuppelte Bauweise; Begriff „Aneinanderbauung“; grobe Verkennung der Rechtslage; Willkür

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/48bbl 2016, 49 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 70 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996, Art 7 B-VG

Bei gekuppelter Bebauungsweise reicht es nicht aus, dass die Gebäude nur an einem Punkt oder an einer im Verhältnis zur Größe der Baukörper sehr geringfügigen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander angebaut werden.

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