§ 70 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996, Art 7 B-VG
Bei gekuppelter Bebauungsweise reicht es nicht aus, dass die Gebäude nur an einem Punkt oder an einer im Verhältnis zur Größe der Baukörper sehr geringfügigen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander angebaut werden.