§ 19 Abs 2 Z 5 nö BauO 1996, § 63 Abs 1 nö BauO 1996, § 155 nö BauTV 1997
Der Verwendungszweck einer baulichen Anlage muss aus der Baubeschreibung und/oder dem Lageplan erkennbar sein.
Angaben zum geplanten Verwendungszweck in der einen Bestandteil der Baubewilligung bildenden Niederschrift zur Bauverhandlung sind für sich alleine (ohne der Vorlage von Auswechslungsplänen) weder als Antrag noch als bescheidmäßige Bewilligung zu qualifizieren.