§ 26 Abs 3 lit a tir BauO 2011
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass zu erwartende Naturgefahren auf dem Nachbargrundstück keine quantitative Veränderung erfahren.
VwGH, 30.09.2015, 2014/06/0001
§ 26 Abs 3 lit a tir BauO 2011
Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass zu erwartende Naturgefahren auf dem Nachbargrundstück keine quantitative Veränderung erfahren.
VwGH, 30.09.2015, 2014/06/0001