§ 4 Abs 3 tir BauO 2011, § 27 Abs 7 tir BauO 2011
Soll durch ein Bauvorhaben die Grundgrenze überbaut werden, ist das Bauansuchen nicht abzuweisen, sondern die Baubewilligung unter der aufschiebenden Bedingung der Zusammenlegung von Grundstücken zu erteilen.