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Nebengebäude; äußeres Erscheinungsbild

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/11bbl 2016, 13 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 4 Z 47 stmk BauG 1995, § 19 Z 3 stmk BauG 1995, § 20 Z 2 lit d stmk BauG 1995

Ein Bauwerk ist ein Nebengebäude, wenn es nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweist und zwischen ihm und einem anderen Gebäude kein solcher baulicher und funktioneller Zusammenhang besteht, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen.

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