§ 3 Z 3 lit c bgld BauG, § 18 Abs 2 bgld BauG, § 18 Abs 10 bgld BauG, § 36 bgld BauVO
Die Baubehörde hat die baupolizeilichen Interessen vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.
Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse (hier: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Einhaltung der OIB-Richtlinien) nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage im Baubewilligungsbescheid vorschreibt, ist rechtswidrig.